| Urteile und InformationenBGH-Entscheidung zu den Stundenverrechnungssätzen bei Abrechnung nach Gutachten:Quelle: www.bundesgerichtshof.de Neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Höhe der Stundensätze im Rahmen der Reparaturkostenabrechnung nach einem Verkehrsunfall: Der Kläger macht gegen den Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend. Dabei wurde das Fahrzeug des Klägers, ein zum Unfallzeitpunkt ca. 9 ½ Jahre alter VW Golf mit einer Laufleistung von über 190.000 km, beschädigt. Die Haftung des Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Die Parteien streiten nur noch um die Frage, ob sich der Kläger im Rahmen der fiktiven Abrechnung seines Fahrzeugschadens auf niedrigere Stundenverrechnungssätze einer ihm vom Schädiger bzw. von dessen Haftpflichtversicherer benannten “freien Karosseriefach-werkstatt” verweisen lassen muss oder ob er auf der Grundlage des von ihm vorgelegten Sachverständigengutachtens die Stunden-verrechnungssätze einer markengebundenen VW-Fachwerkstatt erstattet verlangen kann. Der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat an seiner bereits im sog. Porsche-Urteil (BGHZ 155, 1) geäußerten Rechtsauffassung festgehalten, dass der Geschädigte seiner Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf, die ein von ihm eingeschalteter Sachver-ständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen “freien Fachwerkstatt” verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Ist dies der Fall, kann es für den Geschädigten gleichwohl unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht unzumutbar sein, sich auf eine Reparaturmöglichkeit in dieser Werkstatt verweisen zu lassen. Dies gilt insbesondere für Fahrzeuge bis zum Alter von 3 Jahren. Denn bei neuen bzw. neuwertigen Kraftfahrzeugen muss sich der Geschädigte im Rahmen der Schadensabrechnung grund-sätzlich nicht auf andere Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungs-rechten, einer Herstellergarantie und/oder Kulanzleistungen Schwierigkeiten bereiten könnten. Auch bei älteren Kraftfahrzeugen kann es für den Geschädigten unzumutbar sein, sich im Rahmen der Schadensabrechnung auf eine alternative Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebun-denen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass er sein Kraftfahr-zeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch eine konkrete Reparaturrechnung belegt. Im Streitfall war das Urteil des Berufungsgerichts bereits deshalb aufzuheben und an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil dieses zur Gleichwertigkeit der aufgezeigten alternativen Reparatur-möglichkeit noch keine Feststellungen getroffen hatte. Urteil vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09 AG Würzburg – 16 C 1235/08 – Entscheidung vom 10. Juli 2008 LG Würzburg – 42 S 1799/08 – Entscheidung vom 21. Januar 2009 Karlsruhe, den 20. Oktober 2009 Pressestelle des Bundesgerichtshofs
Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle Nr. 57/2006Vergütung von Kraftfahrzeug-Sachverständigen
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in zwei Fällen über die Frage zu entscheiden, welche Vergütung Kraftfahrzeug-Sachverständigen für die Erstellung von Gutachten über Kraftfahrzeugschäden gegenüber ihren Auftraggebern zusteht. Da in beiden Fällen eine bestimmte Vergütung bei Auftragserteilung nicht vereinbart worden war, eine Taxe im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB nicht besteht und eine übliche Vergütung im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB nach Auffassung der Berufungsgerichte nicht feststellbar gewesen sein soll, waren diese davon ausgegangen, dass die Sachverständigen nach §§ 316, 315 BGB berechtigt gewesen seien, die Höhe der ihnen zustehenden Vergütung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das Landgericht Berlin war davon ausgegangen, die Bemessung der Vergütung nach der in dem Gutachten festgestellten Schadenshöhe entspreche billigem Ermessen (Urt. v. 8.4.2005, 56 S 121/04); das Landgericht Traunstein hat die Auffassung vertreten, eine solche Art der Berech-nung der Vergütung sei unbillig, der Sachverständige habe vielmehr die Höhe seiner Vergütung nach dem Zeitaufwand für das Gutachten zu bemessen (Urt. v. 29.7.2005 – 5 S 2896/04). In beiden Fällen führte die Revision zur Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht. Der Senat hat entschieden, dass es sich bei dem Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens über einen Kraftfahrzeugunfallschaden um einen Werkvertrag handelt. Danach schuldet der Auftraggeber, wenn eine Vergütung nicht vereinbart ist und eine Taxe nicht besteht, die übliche Vergütung. Die Feststellung, welche Vergütung üblich ist, ist nicht schon dann nicht möglich, wenn sich kein genauer Betrag ermitteln lässt, der üblicherweise für vergleichbare Leistungen gefordert und bezahlt wird. Vielmehr kann eine im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB übliche Vergütung auch dann bestehen, wenn sich feststellen lässt, dass für vergleichbare Leistungen Vergütungen innerhalb einer bestimmten, begrenzten Bandbreite gefordert und bezahlt werden, so dass das Gericht innerhalb dieser Bandbreite üblicherweise verlangter und bezahlter Beträge einen regelmäßig angemessenen Betrag ermitteln kann. Die für eine solche Ermittlung der üblichen Vergütung erforderlichen Feststellungen haben die Berufungsgerichte nicht in dem gebotenen Umfang getroffen. Nur für den Fall, dass sich auch unter Beachtung der Vorgaben der Revisionsurteile für die neue Verhandlung und Entscheidung eine übliche Vergütung nicht feststellen lassen sollte, hat der Senat darauf hingewiesen, dass der Sachverständige die Vergütung nach billigem Ermessen bestimmen kann. Wenn er dabei für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, überschreitet er die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht. Urteile vom 4. April 2006 - X ZR 80/05 und X ZR 122/05 AG Tempelhof-Kreuzberg - 5 C 341/04 - Entscheidung vom 17.11.2004 ./. LG Berlin - 56 S 121/04 - Entscheidung vom 08.04.2005 und AG Mühldorf a. Inn - 2 C 1190/03 - Entscheidung vom 15.04.2004 ./. LG Traunstein - 5 S 2896/04 – Entscheidung vom 29.07.2005; Karlsruhe, den 4. April 2006 Pressestelle des Bundesgerichtshof
Handy und Fahrzeug:
Wer mit dem Handy am Steuer erwischt wird, bezahlt ordentliche Strafen. Das Telefonieren ohne Freisprechanlage während des Autofahrens ist in mittlerweile 30 europäischen Ländern verboten. Die höchsten Bußgelder drohen derzeit in Belgien, Niederlande, Norwegen, Portugal und Ungarn. Hier werden zwischen 100 und 160 Euro fällig. In Deutschland ist die Höhe der Geldstrafe in den vergangenen zwei Jahren nicht gestiegen. Hier fallen bei einem Verstoß 40 Euro und ein Punkt in Flensburg an. Dagegen hat sich die Geldstrafe in Großbritannien auf 75 Euro verdoppelt. Der ADAC rät daher, das Auto mit einer Freisprechanlage nachzurüsten, sofern noch nicht geschehen. Der Markt hält drei unterschiedliche Systeme bereit:
· Head-Sets, die auf dem Kopf oder am Ohr getragen werden. Head-Sets, gesetzlich als Freisprechanlagen anerkannt, sind nur · Plug&Play-Geräte zum einfachen Einbau und mit direktem · Geräte zum Festeinbau. Diese bieten erfahrungsgemäß die
Falschparken im In- und Ausland:Auch Falschparken im Ausland kann zu kostspieligen Knöllchen führen. Nach Angaben des ADAC sind die Knöllchen in vielen europäischen Urlaubsländern teurer als bei uns, in alphabethischer Reihenfolge:
Häufig werden Parksünder mittels Parkkralle so lange festgehalten, bis die Polizei das Bußgeld kassieren kann. Selbst wenn nur ein Knöllchen an der Windschutzscheibe prangt, sollte man sich nicht in Sicherheit wiegen: Laut ADAC muss ab Herbst mit der europaweiten Vollstreckung von ausländischen Bußgeldern im Heimatland gerechnet werden, die möglicherweise auch rückwirkend gelten wird.
Abrechnung des Fahrzeugschadens nach dem „Vier-Stufen-Modell“ des BGHUm die Frage nach der im Einzelfall zulässigen Abrechnungsvariante zu beantworten, sind stets die Bruttowerte der Reparaturkosten zuzüglich merkantilem Minderwert dem Wiederbeschaffungswert bzw. dem Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) gegenüberzustellen. Die Nettowerte sind lediglich dann in Ansatz zu bringen, wenn der Geschädigte zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
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